Art. 38 · Anforderungen für Gestaltungspläne
BZO Dielsdorf · S. 14 · Original-PDF
Die Gestaltungspläne müssen nebst den Anforderungen nach § 71 PBG mindestens den Umgang mit folgenden Sachinhalten aufzeigen: –– Die Anordnung der zweckmässigen Nutzungsverteilung (publikumsorientierte Nutzung, Gewerbe, Wohnen etc.) –– Erschliessung mit Strassen und Anschluss an das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz –– Umgebungsgestaltung sowie Übergänge vom öffentlichen zum privaten Raum –– ortsbaulich verträgliche Lärmschutzmassnahmen –– eine ökologische Bauweise und umweltschonende Produktion von Wärme und Warmwasser –– Unterirdische Anordnung der Pflichtparkplätze für Bewohner und Mitarbeiter –– Schutzwürdigkeit und -fähigkeit der inventarisierten Kultur-Objekte Art. 39 A - Wehntalerstrasse
1Weiterentwicklung und Stärkung der publikumsorientierten Nutzungen entlang der Wehntalerstrasse.
2Neu-, Um- und Ersatzbauten und deren Umgebungsgestaltung in der ersten Bautiefe müssen klaren Bezug zur Wehntalerstrasse aufweisen und zu einem gut gestalteten Strassenraum mit attraktiven öffentlichen Freiräumen beitragen.
3Die Nutzung und Bebauung in der zweiten Bautiefe ist auf die angrenzende Zone für öffentliche Bauten abzustimmen. 14 Art. 40 B - Zentrumspark
1Mit publikumsorientierten Nutzungen entlang der Bahnhofstrasse ist der Zentrumscharakter zu stärken.
2Das unterste Vollgeschoss bzw. die Gebäudehauptzugänge sind höhenmässig auf das Strassenniveau auszurichten.
3Im Bereich des Bahnhofwegs wird ein öffentlich zugänglicher Park angestrebt, der sorgfältig auf den parkähnlichen Baumbestand abgestimmt ist. Art. 41 C - Geerenstrasse
1Im Anschluss an die Bahnhofstrasse ist mit publikumsorientierten Nutzungen die Platzsituation im Kreuzungsbereich von Bahnhofstrasse und Geerenstrasse zu stärken.
2Die Nutzung und Bebauung in der zweiten Bautiefe ist auf die angrenzende Zone für öffentliche Bauten abzustimmen. Art. 42 D - Zentrum Bahnhofstrasse
1Mit publikumsorientierten Nutzungen entlang der Bahnhofstrasse ist der Zentrumscharakter zu stärken.
2Das unterste Vollgeschoss bzw. die Gebäudehauptzugänge sind höhenmässig auf das Strassenniveau auszurichten. Art. 43 E - Schulstrasse
1Für den Bereich zwischen Bahnhof- und Schulstrasse ist ein gemeinsames Erschliessungskonzept festzulegen, das die innere Entwicklung mit zentrumsgerechten Nutzungen ermöglicht.
2Die Stellung der Bauten soll auf die Strassenräume und auf die Platzsituation im Kreuzungsbereich von Bahnhofstrasse und Geerenstrasse abgestimmt werden.
3Bauten sind auf den typischen Charakter im oberen Teil der Bahnhofstrasse, mit Vor- und Rücksprüngen zum Strassenraum abzustimmen.
4Ortsbaulich muss zwischen den zentrumsbildenden Bauten mit hoher baulicher Dichte und dem Übergang zum nordöstlich gelegenen, historischen Ortskern vermittelt werden. 15 V Ergänzende Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.