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Art. 96 · Lagerplätze
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 34
1Lagerplätze für Material und Güter aller Art dürfen ausschliesslich in Zonen erstellt werden, in denen mässig oder stark störende Bauvorhaben zugelassen sind. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2Witterungsschutz wird nicht an die AZ angerechnet.
g)Zonenordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.