Art. 95 · Übriges
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 33
Gemeindegebiet
1Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist.
2Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind unzulässig.
1Gemäss Genehmigungsbeschluss vom 16. April 2002 der Regierung des Kantons Graubünden mit der Wortfolge „und Anlagen“ ergänzt
2Gemäss Genehmigungsbeschluss vom 16. April 2002 der Regierung des Kantons Graubünden wird Art. 93 BauG in Bezug auf den Verzicht der Gemeinde, für die ZöBA in der Spalte Quartierplanpflicht den Hinweis „siehe GGP“ anzubringen, an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen
3Eingefügt gemäss Nachtrag Ib vom 31. Oktober 2004 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Februar 2006; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Februar 2006 genehmigt
4Eingefügt gemäss Nachtrag IV vom 26. November 2006 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 5. Februar 2008; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 5. Februar 2008 genehmigt 33 60
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.