Art. 73 · Landwirtschaftszone
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 25
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das
a)sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder für den Freilandgartenbau eignet und für diese Nutzung zu erhalten ist;
b)im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.
2Bauten und Anlagen sowie Meliorationen und Bodenverbesserungen werden nur bewilligt, soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen, den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Mitarbeiter oder der Sicherung existenzfähiger Landwirtschaftsbetriebe dienen.
3Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde kann im Baubewilligungsverfahren, unter Berücksichtigung der Betriebswirtschaftlichkeit, notwendige Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung der Bauten treffen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.