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Art. 702

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 21

1In der Zone für Kurbetriebe sind alle Bauten mit Nutzungen zulässig, die der Unterkunft der Patienten, ihrer Betreuer, ihrer Besucher und des betriebseigenen Personals sowie dem Betrieb der Kureinrichtungen dienen (Behandlungs- und Therapieräume, Hallenbäder, Gemeinschaftsräume, Wäschereien, Küchen usw.). b) Quartierplanpflicht, besondere Bauvorschriften

2Die Zone für Kurbetriebe ist eine Zone mit Quartierplanpflicht und erhöhten Gestaltungsanforderungen. Der Quartiergestaltungsplan bestimmt Lage und Grösse der Bauten sowie die allgemeine Gestaltung der Überbauung. Die Gebäudehöhe der Neubauten soll diejenige der vorbestehenden Hauptbauten des Kurbetriebsareals nicht übersteigen.

3Kein Quartierplan ist notwendig für folgende Bauvorhaben ohne wesentliche Zweckänderung:

a)ausschliesslich innere Umbauten ohne Veränderung der Gebäudehülle;

b)geringfügige An- und Ergänzungsbauten, mit denen die bisherige BGF um maximal 10 Prozent vergrössert wird;

c)Ersatzbauten, die weniger als 500 m2 anrechenbare BGF umfassen. Art. 70a3

1In der Zone für Kurbetriebe sind neben den Kurbetrieben auch solche Betriebe zulässig, welche in die kommunale Wirtschaftsstruktur passen und ein hohes langfristiges Wertschöpfungs- und Arbeitsplatzpotential aufweisen. Die entsprechenden Nachweise sind mit dem Baugesuch beizubringen. c) Erweiterte Nutzungen

2Unter den Begriff der erweiterten Nutzungen im Sinne von Abs. 1 fallen Betriebe, die mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

1Fassung gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt

2Fassung gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt

3Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt 21 60

a)Erreichen einer wiederkehrenden Wertschöpfung von mindestens Fr. 600.- pro 100 m2 realisierter BGF und Jahr;

b)Generierung von mindestens einem langfristig gesicherten Arbeitsplatz pro 100 m2 realisierter BGF;

c)Erzielen von mindestens 200 Übernachtungen pro angebotenem Bett im Schnitt von drei Jahren.

3Zulässig sind insbesondere folgende Betriebe, sofern diese die Anforderungen gemäss Abs. 1 und 2 vorstehend erfüllen:

a)Forschungsanstalten im Sinne von Art. 68 BauG;

b)Hotelnutzungen, wobei die Anforderungen von Art. 54a, 54b oder 54c BauG erfüllt sein müssen;

c)Nutzungen als Schulungs- oder Ausbildungszentren, wobei die Anforderungen von Art. 69 BauG lit. a - d sinngemäss gelten, d.h. eine ausgewiesene fachlich qualifizierte, vor Ort anwesende Leitung gegeben ist und eine angemessene betriebseigene Infrastruktur für Unterricht und Ausbildung sowie für kollektive Beherbergung und Verpflegung zur Verfügung steht.

4Reine Industrie- und Fabrikationsbetriebe und klassische Gewerbenutzungen sowie ausschliessliche Wohnnutzungen mit Ausnahme von solchen gemäss Art. 71b sind ausgeschlossen. Art. 711,2

1Das Mass der verschiedenen Nutzungen in den einzelnen Kurbetriebszonen wird wie folgt festgelegt: d) Nutzungsmasse Bezeichnung Signatur AZ für Kurbetriebsnutzung Geschosszahl, wenn nicht Nutzung Clavadel KBZ 01 1.0 1.0 4 TSH KBZ 02 1.0 1.0 4 Josephshaus KBZ 03 1.2 1.0 5 Alexanderhaus KBZ 04 1.7 1.0 5 NAD Niederländische KBZ 05 1.7 1.0 5 Valbella Mühlestrasse KBZ 07 1.0 1.0 4 Wolfgang KBZ 08 1.0 1.0 5 Alpine Kinderklinik KBZ 09 1.7 1.0 5 AZ für Erweiterte Nutzungen

2Bei architektonisch und gestalterisch herausragenden Projekten, die zudem über ein besonders hohes langfristiges Wertschöpfungs- und Arbeitsplatzpotential im Sinne von Art. 70a verfügen, kann die Baubehörde die AZ für erweiterte Nutzungen um maximal 17 Prozent erhöhen; dies gilt sinngemäss für die AZ für Kurbetriebsnutzungen, sofern die ordentliche AZ dafür nicht mehr als 1.0 beträgt.

3Für Wohnnutzungen gemäss Art. 71b ist dieser Bonus in jedem Fall ausgeschlossen.

1Fassung gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt

1Fassung gemäss Nachtrag XVII, angenommen in der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2025; in Kraft getreten am 9. Januar 2026; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 genehmigt (Valbella von Kurbetriebszone in Wohnzone umgezont) 22 60 Art. 71a1

1Für die KBZ 02 und die KBZ 06 zusammen mit der KBZ 07 gelten folgende besonderen Nutzungsbestimmungen: e) Übergangsregelung für Revision 2004

a)KBZ 02: Im schraffierten Bereich im Zonenplan gelten die Bestimmungen gemäss Ortsrandzone I2;

b)KBZ 07: Es gelten die Bestimmungen der Wohnzone Dorf/Platz3.

2Die Nutzungsbestimmungen gemäss Absatz 1 lit. a bzw. lit. b werden nur angewendet, wenn vorgängig die dazugehörenden Kurbetriebe KBZ 02 bzw. KBZ 06 innerhalb von 5 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung wieder in Betrieb genommen und langfristig mindestens im Umfang von 80 Prozent der vorbestandenen Kliniknutzfläche als Kurbetriebe genutzt werden.

3Erfolgt keine Nutzung im Sinne von Abs. 1 und 2 vorstehend, so gelten ausschliesslich die übrigen Bestimmungen für die KBZ, insbesondere die Art. 69 – 71 und 71b ff. BauG. Die Nutzung nach Art. 71a kann nicht mit der Nutzung gemäss Art. 71b kumuliert werden. Art. 71b4

1Von der innerhalb eines jeweiligen KBZ Areals gesamthaft realisierten BGF dürfen 10 % einmalig einer Wohnnutzung zugeführt werden; bei Nutzungen gemäss Art. 54b und 54c BauG beträgt der Anteil einer Wohnnutzung einmalig 5 %. f) Wohnnutzung

2Die zulässige Wohnnutzung rechnet sich immer ab der ordentlicherweise zulässigen Nutzung gemäss Art. 71 BauG; eine allfällig erhöhte Nutzung gemäss Art.

71Abs. 2 wird dabei in keinem Fall angerechnet.

3In allen Fällen müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt werden:

a)Die Wohnnutzung dient nachweisbar der Finanzierung des Kurbetriebes oder der erweiterten Nutzung und stört diese nicht;

b)Die Wohnnutzung darf frühestens gleichzeitig mit der Errichtung des Kurbetriebes oder der erweiterten Nutzung realisiert werden.

4Art. 135 Abs. 2 BauG ist auf den Parzellen innerhalb der KBZ nicht anwendbar.5

1Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt

2BauG, Art. 61 i.V.m. Art. 93

3BauG, Art. 61 i.V.m. Art. 93

4Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt

5Abs. 4 neu eingefügt gemäss Nachtrag VI vom 13. Juni 2010 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 8. Mai 2012; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 8. Mai 2012 genehmigt mit dem Hinweis, dass jedenfalls spätestens ab dem 1. Januar 2013 keine unbewirtschafteten Zweitwohnungen mehr bewilligt werden dürfen. Nachtrag VI gilt auch für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wiesen. Er findet auf alle den Wohnungs- und Hotelbau betreffenden Baugesuche Anwendung, die seit dem 15. Mai 2007 der Gemeinde eingereicht wurden und von der Baubehörde nach diesem Datum bewilligt wurden. (Siehe auch DRB 60.02 und DRB 60.03) 23 60 Art. 71c1 g) Ergänzende Vorschriften für die KBZ Zur Umsetzung der vorstehend erwähnten Nutzungsvorschriften für die Zone für Kurbetriebe gelten folgende zusätzliche Regelungen:

a)Wird eine zulässige Nutzung innerhalb des bestehenden Bauvolumens ohne Abbruch und Wiederaufbau realisiert, so bestimmt das bestehende Bauvolumen das Mass der Nutzung (Beschränktes Hofstattrecht).

b)Das Mass der einmalig möglichen Wohnnutzung rechnet sich aufgrund der zulässigen AZ gemäss Art. 71 BauG in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzung bzw. Nutzungsmixes. Im Falle einer Übernutzung rechnet sich das Mass der einmalig möglichen Wohnnutzung gemäss Art. 71b BauG aufgrund der ordentlicherweise zulässigen AZ gemäss Art. 71 BauG.

c)Betriebsnotwendige Mitarbeiterunterkünfte werden nicht an die zulässige Wohnnutzung gemäss Art. 71b BauG angerechnet, wenn sie nur in Miete zur Verfügung gestellt und von den Mitarbeitern bei einem Stellenwechsel wieder verlassen werden.

d)Eine der Kurbetriebszone zugewiesene Fläche kann nur durch eine Umzonung einer anderen Nutzung zugeführt werden. In diesem Fall ist eine Mehrwertabschöpfung zu erbringen, die sich aufgrund der Brutto-Differenz der Verkehrswerte zwischen der neuen und der vorherigen Zonenordnung errechnet; allfällige Belastungen wie Abbruch- und/oder Entsorgungskosten können nicht in Abzug gebracht werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.