Art. 691
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 21
1Die Zone für Kurbetriebe ist für Sanatorien, Höhen- und Rehabilitationskliniken ähnliche Einrichtungen bestimmt. Die Bauberatung ist obligatorisch. Zone für Kurbetriebe (KBZ) a) Allgemeines
2Als Kurbetrieb gilt ein Betrieb, der die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
a)medizinische Leitung durch einen hauptberuflich für den Betrieb tätigen Arzt;
b)kollektive Beherbergung und Verpflegung durch eigene Infrastruktur;
c)sichergestellte, dauernde ärztliche Betreuung und Pflege von Patienten durch angestelltes sowie fachlich qualifiziertes und ausgebildetes medizinisches Personal;
d)angemessene betriebseigene Infrastruktur für ärztlich angeordnete oder medizinisch notwendige Behandlung von Patienten.
3In der Zone für Kurbetriebe sind für alle Nutzungen das Instrument der Sondernutzungsplanung und weitere Nutzungsboni explizit ausgeschlossen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.