Art. 52 · Öffentliche Einrichtungen
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 14
Die Gemeinde ist, ohne die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften des kommunalen Rechts beachten zu müssen, berechtigt:
a)auf öffentlichem Grund Brunnen, Hydranten, Signalanlagen, Strassenbenennungstafeln, Strassenbeleuchtungen und dergleichen zu erstellen, wobei die Interessen der Anstösser nach Möglichkeit gewahrt werden sollen;
b)auf privatem Grund oder an privaten Bauten Hydranten, Strassentafeln sowie Angaben betr. Versorgungs- und Entsorgungsleitungen anzubringen. Vorher ist mit dem Eigentümer Rücksprache zu nehmen. 14 60 3. Zonen
a)Allgemeines
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.