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Art. 52 · Öffentliche Einrichtungen

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 14

Die Gemeinde ist, ohne die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften des kommunalen Rechts beachten zu müssen, berechtigt:

a)auf öffentlichem Grund Brunnen, Hydranten, Signalanlagen, Strassenbenennungstafeln, Strassenbeleuchtungen und dergleichen zu erstellen, wobei die Interessen der Anstösser nach Möglichkeit gewahrt werden sollen;

b)auf privatem Grund oder an privaten Bauten Hydranten, Strassentafeln sowie Angaben betr. Versorgungs- und Entsorgungsleitungen anzubringen. Vorher ist mit dem Eigentümer Rücksprache zu nehmen. 14 60 3. Zonen

a)Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.