Art. 51 · Benützung des öffentlichen Luftraumes
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 14
Benützung des öffentlichen Luftraumes
1Wenn der Strassenraum nicht beeinträchtigt und der Verkehr nicht behindert wird, ist die Benützung des öffentlichen Luftraumes gestattet für:
a)Fensterläden, Tür- und Torflügel, wenn keine andere Lösung möglich ist;
b)offene Balkone und Erker, wenn sie mit ihrem tiefsten Punkt mindestens 3,5 Meter über dem Trottoir bzw., wo ein solches fehlt, 4,5 Meter über der Fahrbahn angebracht werden. Die Ausladung in den öffentlichen Luftraum darf in beiden Fällen höchstens 1,5 Meter betragen;
c)Rollvorhänge, Storen und dergleichen, wenn die festen Teile nicht weniger als auf 2,5 Meter über dem Trottoir und nicht näher als 1 Meter hinter dem Fahrbahnrand herabgelassen werden können und gleichzeitig die mechanische Reinigung und Schneeräumung gewährleistet ist;
d)Reklamevorrichtungen aller Art mit besonderer Bewilligung und gegen Revers, wenn sie mindestens 3,5 Meter über dem Trottoir bzw., wo ein solches fehlt, 4,5 Meter über der Fahrbahn angebracht werden und in jedem Fall höchstens 1 Meter ausladen;
e)Schau- und Auslagekästen, wenn sie höchstens 10 Zentimeter ausladen und weder den Verkehr noch das Strassenbild beeinträchtigen;
f)Dachgesimse und Vordächer mit einer Ausladung (je nach Strassenbreite) von höchstens 1,2 Metern, sofern sie mit dem tiefsten Punkt mindestens 3,5 Meter über dem Trottoir bzw., wo ein solches fehlt, 4,5 Meter über der Fahrbahn liegen.
2Solche Gebäudeteile, die über Strassen bzw. Trottoirs hinausragen, dürfen schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.