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Art. 19 · Vorgängige Bekanntgabe

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 5

Bauvorhaben, die

a)geschützte oder erhaltenswerte Bauten und Baugruppen,

b)Bereiche des Ortsbildschutzes betreffen, sind der Gemeinde vor Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.