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Art. 164 · Verfahren
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 48
a) Zuständigkeit
1Der Erlass und die Änderung des Baugesetzes und des Zonenplanes sowie der Generellen Gestaltungspläne unterliegen der Volksabstimmung.
2Der Grosse Landrat ist zuständig für Erlass und Änderung:
a)des Gemeinderichtplanes;
b)des regionalen Richtplanes;
c)des Generellen Erschliessungsplanes.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.