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Art. 164 · Verfahren

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 48

a) Zuständigkeit

1Der Erlass und die Änderung des Baugesetzes und des Zonenplanes sowie der Generellen Gestaltungspläne unterliegen der Volksabstimmung.

2Der Grosse Landrat ist zuständig für Erlass und Änderung:

a)des Gemeinderichtplanes;

b)des regionalen Richtplanes;

c)des Generellen Erschliessungsplanes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.