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Art. 163 · Rechtsmittel

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 48

1Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes, des Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes, des Generellen Erschliessungsplanes sowie Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde auf Grund dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können gemäss den jeweils geltenden kantonalen Gesetzesbestimmungen angefochten werden.

2Verfügungen und Anordnungen der Baukommission, des Bauamtes oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.