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Art. 40 · b) Verfahren

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 4

Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO, BR 801.110 2 Sh. Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz; BR 840.100) und Verordnung zum Brandschutzgesetz (BR 840.110) 4 1.7.2020 $$$ 611

2Die Breite aller Dachdurchbrüche wie Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Lukarnen darf gesamthaft nicht mehr als einen Drittel der Länge der zugehörigen Fassade betragen.

3Abweichungen von Abs. 2 können zugelassen werden, wenn eine gute architektonische Gesamtwirkung der Bauten und eine harmonische Einfügung in die Dachgestaltung erreicht wird. Art. 40

b)Verfahren

1Beim Abbruch von Bauten kann sich die Bauherrschaft nur dann auf das Hofstattrecht berufen, wenn die Gebäudemasse des Altbaus vor dem Abbruch durch das Bauamt festgehalten worden sind.

2Bei Zerstörung durch höhere Gewalt kann das Bauamt der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Frist von sechs Monaten zur Deponierung der Gebäudemasse des Altbaus ansetzen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, ist das Hofstattrecht verwirkt.

b)Bauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.