Art. 39 · Hofstattrecht
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 11
a)Grundsatz
1Werden Bauten und Anlagen abgerissen oder zerstört, dürfen sie innert zwei Jahren im bisherigen Umfang in Bezug auf die räumliche Ausdehnung und den Standort wieder erstellt werden. Nutzungsänderungen sind erlaubt, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
2Bestimmungen dieses Gesetzes zu den folgenden Bereichen sind auf jeden Fall einzuhalten:
a)Gefahrenzonen;
b)Baulinien, Waldabstands- und Gewässerabstandslinien;
c)allgemeine Bauvorschriften wie jene über die Gestaltung, die Verkehrsanlagen, die Ausführung, den Betrieb und den Unterhalt von Bauten und Anlagen, Anpassungs- und Sanierungspflichten.
3Neubauteile, die an im Hofstattrecht erstellte Bauten an- oder mit solchen zusammengebaut werden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten. 1.7.2020 11 611 $$$
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.