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Art. 41 · Zentrumszone Altstadt
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 12
1Die Zentrumszone Altstadt ZA1 ist für das Wohnen und für nicht störende und mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
2Die Zentrumszone Altstadt ZA2 ist für das Wohnen und für nicht störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
3Die historische Eigenart und bauliche Einheit der Altstadt sind zu bewahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Generellen Gestaltungsplans.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.