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Art. 38 · Zonenplan

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 11

1Der Zonenplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes.

2Er unterscheidet Zonen der Grundnutzung und Zonen der überlagerten Nutzung. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens. Die überlagerten Zonen enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften. Art. 38 KRG 3 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt; diese Bestimmung wird aufgehoben (obsolet), sobald die Bestimmungen betreffend Gewässerraumzonen in der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung erlassen sind 16 1.7.2020 $$$ 611 Art. 56b1 Nutzungseinschränkung Lärm

1In den Bereichen mit Nutzungseinschränkung Lärm sind Lärmempfindliche Räume nicht zulässig. Für die Definition von lärmempfindlichen Räumen gilt das Bundesrecht2.

e)Zonenschema

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.