Art. 37 · Öffentliche Einrichtungen
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 10
1Die Stadt ist, ohne die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften des kommunalen Rechts beachten zu müssen, berechtigt:
1 In der Zentrumszone Altstadt gilt insbesondere Art. 14 des Reklamereglements 10 1.7.2020 $$$ 611
a)auf öffentlichem Grund Brunnen, Hydranten, Signalanlagen, Strassenbenennungstafeln, Strassenbeleuchtungen, Abfallsammelstellen, Tiefsammelsysteme und dergleichen zu erstellen;
b)auf privatem Grund oder an privaten Bauten Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Angaben betreffend Versorgungs- und Entsorgungsleitungen unentgeltlich anzubringen.
2Berechtigten Anliegen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist wenn möglich Rechnung zu tragen.
C. Zonen
a)Allgemeines
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.