Art. 36 · Benützung des öffentlichen Luftraumes
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 10
1Die Baubehörde kann die Benützung des öffentlichen Luftraumes durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht beeinträchtigt wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2Die Benützung des öffentlichen Luftraumes kann gestattet werden für:
a)Fensterläden, Tür- und Torflügel, wenn keine andere Lösung möglich ist;
b)offene Balkone, Erker und andere Gebäudeteile, wenn sie mit ihrem tiefsten Punkt mindestens 3.0 m über dem Trottoir, bzw. wo ein solches fehlt, 4.50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Die Ausladung in den öffentlichen Luftraum darf höchstens 1.50 m und ihre Gesamtbreite höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen;
c)Rollvorhänge, Storen und dergleichen, wenn die festen Teile nicht weniger als auf 2.50 m über dem Trottoir und nicht näher als 0.3 m hinter dem Fahrbahnrand herabgelassen werden können und gleichzeitig die mechanische Strassenreinigung und Schneeräumung gewährleistet ist;
d)Reklamevorrichtungen aller Art, wenn sie mindestens 2.50 m über dem Trottoir bzw., wo ein solches fehlt, 4.50 m über der Fahrbahn angebracht werden und in jedem Fall höchstens 1.0 m ausladen;1
e)Schau- und Auslagekästen, wenn sie höchstens 0.10 m ausladen und weder den Verkehr noch das Strassenbild beeinträchtigen; f) Dachgesimse und Vordächer mit einer Ausladung (je nach Strassenbreite) von höchstens 1.20 m, sofern sie mit dem tiefsten Punkt mind. 3.0 m über dem Trottoir bzw., wo ein solches fehlt, 4.50 m über der Fahrbahn liegen.
3Die Benützung des öffentlichen Luftraumes zur Ausmündung von Rauch-, Dampf- und Dunstrohren oder anderer Abzugsöffnungen ist verboten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.