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Art. 35 · Grundsatz

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 10

1Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlichen Grundes und Luftraumes ist bewilligungspflichtig.

2Die Sondernutzung bedarf einer Konzession der Stadt.

3Bewilligungen werden in der Regel nur gegen Unterzeichnung eines Reverses und Bezahlung einer Gebühr erteilt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.