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Art. 34 · Dachwasser
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 9
1Dachwasserableitungen müssen bei Bauten, welche an Verkehrsanlagen angrenzen, bis auf eine Höhe von 4.50 m über der Strasse bzw. 3.0 m über dem Trottoir gänzlich in die Mauerfläche vertieft und unterirdisch weitergeleitet werden.
2Balkone und Terrassen an Strassen sind mit Innenabläufen zu versehen. 1.7.2020 9 611 $$$
e)Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.