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Art. 33 · Meteorwasser und Schnee
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 9
Nicht verschmutztes Dach- und Platzwasser (Meteorwasser) ist soweit möglich auf dem Grundstück versickern zu lassen oder mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachbehörde in offene Gewässer abzuleiten. Es darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.