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Art. 32 · Kinderspielplätze

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 9

Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten von Mehrfamilienhäusern oder Wohnsiedlungen sind besonnte, möglichst windgeschützte und kindergerechte Spielplätze oder Spielwiesen auf privatem Grund in ausreichender Grösse abseits vom Verkehr anzulegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.