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Art. 31 · Wohnhygiene
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 9
Wohn- und Schlafräume müssen wenigstens 10 m2 gross sein und natürlich belichtet sowie ausreichend isoliert und belüftbar sein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.