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Art. 46 · rainveränderungen ohne Stützmauern

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 16 · Original-PDF

1Wenn das Terrain verändert wird, muss der Abstand zur Grundstücksgrenze mindestens 0.5 m betragen.

2Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden.

3Wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Absatz 1 und 2 abgewichen werden.

9 geändert am 15. Februar 2012 (Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zug) Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham (ESC)

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Bauordnung vom 21. Mai 2006 (510.1)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.