Art. 47 · rainveränderungen mit Stützmauern
BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 17 · Original-PDF
1Stützmauern mit Hinterfüllung müssen mindestens 1 m von der Grenze entfernt und dürfen maximal 1 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen.
2Bei Abgrabungen müssen Stützmauern mindestens 1 m von der Grenze entfernt und dürfen maximal 2.5 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen.
3Stützt eine Mauer gleichzeitig eine Hinterfüllung und eine Abgrabung, darf sie innerhalb des kleinen Grenzabstandes für Bauten die Höhe von 3 m nicht überschreiten.
4Wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1 bis 3 abgewichen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.