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Art. 27 · Zonen des öffentlichen Interesses

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 10 · Original-PDF

1Die Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten sind für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.

2Die Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sind für Frei-, Grün- und Erholungsflächen bestimmt. Darauf dürfen nur kleinere Bauten und Anlagen erstellt werden, welche für die Nutzung erforderlich sind. Ist ein Grundstück innerhalb der Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung jederzeit frei zugänglich bzw. liegt eine rechtskräftige Baubewilligung für diese Nutzung vor, so gilt dieses Grundstück als für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung nicht geeignet.6

3Zu den Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenz- und Gebäudeabstände dieser Zonen eingehalten werden. Im Übrigen werden die Bauvorschriften vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.