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Art. 26 · Weilerzonen

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 9 · Original-PDF

1Weilerzonen dienen der Erhaltung landwirtschaftlich geprägter Kleinsiedlungen.

2Bauten und Anlagen müssen sich gut in die charakteristische ländliche Umgebung einordnen. Das herkömmliche Erscheinungsbild der Gebäude und der Umgebungsgestaltung muss in den strukturellen Merkmalen erhalten bleiben. Dacheinschnitte sowie Dachausbauten, die insgesamt mehr als ein Viertel der Fassadenlänge betragen, sind nicht zulässig.

3Bestehende Bauten dürfen umgebaut, ersetzt oder erweitert werden, sofern keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (z. B. wesentliche Anzahl neuer Parkplätze, Nutzungen mit grossem Aussenflächenbedarf wie Lager und dergleichen). Der gemeindliche Richtplan gibt den Rahmen der baulichen Entwicklung vor, insbesondere was nicht landwirtschaftliche Bauten betrifft.

4In Weilerzonen hat die landwirtschaftliche Nutzung Vorrang. Daneben sind Wohnen sowie nicht oder mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Für umgenutzte, ehemals landwirtschaftlich begründete Wohn- und Gewerbeflächen darf weder in der Weilerzone noch in der Landwirtschaftszone Ersatz geschaffen werden, der erneut landwirtschaftlichen Zwecken dient. Bei der Umnutzung von Gebäuden zu Wohnzwecken sind die Empfehlungen der Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) als Beurteilungsgrundlage beizuziehen.

5Nicht landwirtschaftliche Neubauten sowie wesentliche Umbauten und Umnutzungen in der Weilerzone Bibersee sind nur zulässig, wenn ein Anschluss an das Netz der gemeindlichen Abwasserentsorgung sichergestellt ist. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham (ESC)

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Bauordnung vom 21. Mai 2006 (510.1)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.