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Art. 66 · Begrünung des öffentlichen Raums

BZO Baureglement Burgdorf · S. 96 · Original-PDF

1Die im Zonenplan entsprechend bezeichneten Streifen bestimmen den Verlauf bestehender und neu anzulegender Alleen, strassenbegleitender Begrünungen und privater Baumpflanzungen entlang öffentlicher Räume.

Alleen, begrünte Streifen, Hecken, Baumgruppen oder einzelne Hochstammbäume entlang von Strassen sowie auf Plätzen und in öffentlich zugänglichen Anlagen prägen das Bild des öffentlichen Raumes unabhängig davon, ob sie sich auf öffentlichem oder privatem Grund befinden. Die Industriekanäle innerhalb der Siedlung werden im Zonenplan 2 als „Kanal“ bezeichnet (vgl. dazu Beilage I Erläuterungen zum Zonenplan 2).

2Alleen, strassenbegleitende Begrünungen, private Strassen-raumbepflanzungen und zu öffentlichen Anlagen gehörende Baum- und Strauchpflanzungen sind zu erhalten. Einfriedungen, Stützmauern und andere bauliche Anlagen müssen so erstellt und unterhalten werden,

Wurzel, Stamm und Krone von Hochstammbäumen müssen vor Beschädigungen geschützt werden, damit sich ein Baum gut entwickeln kann. Insbesondere Einfriedungen, Stützmauern und andere Ele- 95 mente der Umgebungsgestaltung sowie Bau und Unterhalt von Werkleitungen können die Pflanzen gefährden. Bei der Baudirektion ist ein Merkblatt zum Baumschutz auf Baustellen erhältlich. Vor der Ausführung von Arbeiten im bepflanzten Bereich hat sich der Werkeigentümer mit der Baudirektion zur Absprache der notwendigen Schutzmassnahmen in Verbindung zu setzen. dass sie den Bestand und das Wachstum dieser Pflanzungen nicht gefährden. Dadurch bedingte Mehrkosten sind vom Strasseneigentümer zu tragen. Die Grundeigentümer und -eigentümerinnen haben das Überhängen der Alleebaumkronen in den Luftraum ihres Eigentums und das Eindringen von Wurzeln dieser Bäume zu dulden. Wer Bau- oder andere Arbeiten im Strassenraum vornimmt, hat die gefährdeten Bäume und Pflanzungen mit zweckdienlichen Massnahmen zu schützen.

3Die Baubewilligungsbehörde kann die Neupflanzung von Bäumen vorschreiben. Sind Bäume einer Allee abgestorben, schwer beschädigt, bruchgefährlich oder durch Witterungseinfluss umgestürzt, so müssen sie ersetzt werden.

Alleestreifen und strassenbegleitendes Grün prägen das Stadtbild. Lücken müssen geschlossen werden, damit die Wirkung dauernd und langfristig erhalten bleibt.

4Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten betreffend Begrünung des öffentlichen Raumes (einschliesslich der an den öffentlichen Raum angrenzenden privaten Begrünung) in einem Richtplan und einer Verordnung.

In einem Richtplan «Begrünung des öffentlichen Raumes» soll aufgezeigt werden, welche Bereiche mit welchen Begrünungsmassnahmen gestaltet werden sollen. Zusätzlich soll in einer Verordnung geregelt werden, welche Rahmenbedingungen bezüglich Pflanzung und Unterhalt für die private Begrünung entlang des öffentlichen Raumes gelten. 96

7. Gebiete und Objekte im Zonenplan 2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.