Art. 65 · Gewässerraum
BZO Baureglement Burgdorf · S. 95 · Original-PDF
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1Der Gewässerraum gewährleistet die folgenden Funktionen:
a)die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b)Schutz vor Hochwasser;
c)Gewässernutzung.
Vgl. Art. 36a GSchG, Art. 41a ff. GSchV, Art. 11 BauG, Art. 48 WBG Bei Gewässern ohne Gewässerraum gilt Art. 39 WBV, das kant. Tiefbauamt ist im Baubewilligungsverfahren beizuziehen.
2Der Gewässerraum ist im Zonenplan 3 als Korridor festgelegt. In Gebieten mit ZPP oder ÜO kann der festgelegte Gewässerraum mit der ÜO überprüft und abweichend festgelegt werden.
Wird der Gewässerraum in einer ÜO abweichend vom Zonenplan festgelegt, so muss der Gewässerraum gleichzeitig im Zonenplan 3 aufgehoben werden.
3Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt.
Die im Zonenplan 3 gekennzeichneten Abschnitte liegen in dicht überbauten Gebieten im Sinne von Art.41a Abs. 4 GSchV.
Vorbehalten sind zudem Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Gewässerbaus gemäss Art. 6, 7 und 15 WBG.
Vgl. Art. 41c GSchV und Art. 5b Abs. 2 WBG. Für Abschnitte, welche im Sinne des Bundesrechts als „dicht überbaute Gebiete“ festgelegt werden, entfällt im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Be-
** Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, 2. Teil, Gewässerraum und Gefahrengebiete), 29. April 2024 94 urteilung „dicht überbaut“ durch das AGR (Amtsbericht). Die Festlegung der «dicht überbauten» Abschnitte im Zonenplan 3 ist nicht abschliessend. In den ausgewiesenen dicht überbauten Gebieten wurde der Gewässerraum gestützt auf Art. 41a Abs. 4 Bst. a GSchV den baulichen Gegebenheiten ange-pa sst (reduziert). Zusätzliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen im G ewässerraum gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV können nur in gut begründeten Einzelfällen bewilligt werden.
4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
Vgl. Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV
Vgl. Art. 41c Abs. 6 Bst. b GSchV
5Das im Zonenplan 3 festgelegte Freihaltegebiet ist von zusätzlichen Hochbauten freizuhalten. Davon ausgenommen sind sämtliche Anlagen, welche im Rahmen eines Wasserbauplans nach Art. 21 ff Wasserbaugesetz (WBG) genehmigt werden.
Das Freihaltegebietes dient der Raumsicherung für Unterhalt und Erneuerung des künstlich angelegten Gewässers. Gesuche für Bauten und Anlagen sind dem kantonalen Tiefbauamt vorzulegen. Es entscheidet, ob eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG nötig ist.
6Der im Zonenplan 3 festgelegte Düker Pestalozzi gewährleistet die nötige Abflusskapazität für die kleine Emme. Der Düker darf mit entsprechenden hydraulischen Nachweisen verändert und verlegt werden, die nötige Abflusskapazität ist zu gewährleisten. Bauten und Anlagen über dem Düker sind zulässig, soweit damit die Funktionsfähigkeit des Dükers nicht beeinträchtigt wird. Art. 65 BR und dem Zonenplan 3 festgelegt.
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Es gilt die Gewässerschutzkarte des Kantons Bern. **
Es gelten die Regierungsratsbeschlüsse: Grundwasserschutzzone Kantonales Naturschutzgebiet RRB 4380 vom 1. August 1952 mit den dazugehörigen Bestimmungen „Gysnauflühe“, RRB 5244 vom 17. Juli 1964 mit den dazugehörigen Bestimmungen „Meienmoos“, RRB 3175 vom 19. August 1975 mit den dazugehörigen Bestimmungen „Unterbergental“, RRB 4405 vom 18. Dezember 2002 mit den dazugehörigen Bestimmungen „Schachenwald“.
Die Naturschutzgebiete sind im Zonenplan 2 zum Zonenplan eingezeichnet. Für den Schutz und die Nutzung dieser Gebiete gelten die Vorschriften der entsprechenden Schutzbeschlüsse.
Naturgebiete
Es werden neu 3 Naturgebiete bezeichnet (Art. 64 BR): Meienmoos Schachenwald Ziegelgut
Landschaftsbildgebiete
Gebiete die aus ökologischer Sicht bedeutend sind werden als Landschaftsbildgebiete bezeichnet. Diese sind nicht nur vor Überbauungen zu schützen. Ebenso sind die charakteristischen Elemente der Kulturlandschaft zu erhalten, wie Bsp. Hochstammfeldobst-Gärten, Hecken und Feldgehölze. Der Gemeinderat führt eine Liste dieser Elemente (Art. 63 BR).
Amphibienlaichgebiet
Das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, Fischermätteli / Ziegelgut ist im Zonenplan als ÜO eingezeichnet und wird im Zonenplan 2 aufgeführt.
Trockenstandorte
Für die im Zonenplan 2 zum Zonenplan dargestellten Trockenstandorte von regionaler Bedeutung gilt das kantonale Inventar des Naturschutzinspektorats vom 5. Januar 1994. Für den Schutz und die Pflege sorgt der Kanton.
** Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, 2. Teil, Gewässerraum und Gefahrengebiete), 29. April 2024 107 Baumbestand
Die Erhaltung und Erneuerung des Baumbestands liegt im Ermessen der Grundeigentümer. Die Stadt Burgdorf will auch in Zukunft verantwortungsvoll mit den wertvollen Bäumen umgehen (Art. 66 BR).
Wald
Waldrodungen, der Naturschutz im Wald sowie die Pflege und Nutzung des Waldes richten sich nach dem Bundesgesetz über den Wald und dem kantonalen Waldgesetz mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Erläuterungen zum Zonenplan 3 **
Gefahrengebiete **
Vgl. dazu Art. 72 BR mit den entsprechenden Erläuterungen.
Gewässerraum **
Vgl. dazu Art. 65 BR mit den entsprechenden Erläuterungen.
** Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, 2. Teil, Gewässerraum und Gefahrengebiete), 29. April 2024 108 Beilage II Nachbarrechtliche Bestimmungen Art. 79 und 79ao Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch EG-zZgB
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.