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Art. 23 · Industriezone

BZO Bürglen · S. 12

1In der Industriezone sind nur Bauten zulässig, die unmittelbar gewerblichen und industriellen Betrieben dienen, einschliesslich betriebszugehörige Gebäude wie Büros, Kantinen und Wohlfahrtseinrichtungen. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -Inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.

2Für die Industriezone im Eigentum der Eidgenossenschaft gelten ebenfalls die Vorschriften dieser Bau- und Zonenordnung, soweit diese nicht durch Spezialrecht wegbedungen sind.

3In der Industriezone bestehen keine besonderen Bauvorschriften. Geschosszahl, Ausnützung, Abstände usw. werden durch die Baukommission im Einzelfall je nach Art und Grösse des Betriebes in Rücksicht auf die öffentlichen und nachbarlichen Interessen festgelegt. 13 5. Unterabschnitt: Tourismuszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.