Art. 24 · Nutzweise und Gestaltung
BZO Bürglen · S. 13
1In der Tourismuszone sind Bauten und Anlagen, wie Sport- und Freizeitanlagen, Hotels, Verpflegungs- und Verkaufsstätten sowie touristische Servicestationen zulässig.
2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -Inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.
3Die Bauten sind dem Hanggefälle anzupassen.
4Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf das mögliche Minimum zu beschränken. Böschungen sind unauffällig anzulegen. Stützmauern dürfen höchstens 1.20 m sichtbar sein und müssen in Natursteinmauerwerk erstellt oder begrünt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.