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Art. 4.2.2 · Dachgestaltung
BZO Bülach · S. 22 · Original-PDF
4.2.2 Dachgestaltung
1Es sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 30° bis 40° und Flachdächer zulässig.
2Bei Satteldächern hat der Dachvorsprung allseitig mindestens 30 cm zu betragen.
3Die Breite von Dachaufbauten und -einschnitten darf gesamthaft höchstens ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge erreichen. Seite 22
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.