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Art. 2.4.2 · Offene und geschlossene Überbauung
BZO Bülach · S. 14 · Original-PDF
2.4.2 Offene und geschlossene Überbauung
1Es ist offene Überbauung vorgeschrieben.
2Die Baubehörde kann die geschlossene Überbauung verlangen, wo es die Einordnung ins 0rtsbild und städtebauliche Gründe erfordern.
3Die geschlossene Überbauung kann gestattet werden, wenn die Bauherrschaft anhand von Bebauungsstudien darzulegen vermag, dass damit dem Einordnungsprinzip und den städtebaulichen Erfordernissen besser Rechnung getragen werden kann, als mit einer offenen Überbauung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.