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Art. 2.1.4 · Abbruch

BZO Bülach · S. 9 · Original-PDF

2.1.4 Abbruch

1Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen, die für das Ortsbild von Bedeutung sind, ist zulässig, sofern das Projekt für die Ersatzbaute bewilligt und deren Erstellung gesichert ist.

2Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Seite 9

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.