Art. 12.6 · Terrainveränderungen
BZO Bülach · S. 37 · Original-PDF
12.6 Terrainveränderungen
1In der Wohn- und Industriezone, den Industriezonen und der Gewerbezone darf das gewachsene Terrain um höchstens 3.00 m abgegraben und um höchstens 1.50 m aufgefüllt werden.
2In allen anderen Bauzonen darf das gewachsene Terrain um höchstens 1.50 m abgegraben werden, sofern dadurch die sichtbare Fassade nicht höher wird als die zulässige Gebäudehöhe. Aufschüttungen sind bis höchstens 1.50 m gestattet.
3Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen ausgenommen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.