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Art. 12.10 · Bauten unter öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen
BZO Bülach · S. 38 · Original-PDF
12.10 Bauten unter öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen
1Der Raum unter öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie öffentlichen Wegen kann für unterirdische Bauten genutzt werden, soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2Vorbehalten bleibt die Erteilung der erforderlichen Sondernutzungs-Konzession nach § 231 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.