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Art. 11.7 · Grenzbau für Hauptgebäude
BZO Bülach · S. 34 · Original-PDF
11.7 Grenzbau für Hauptgebäude In Zonen mit geschlossener Überbauung ist der Grenzbau für Hauptbauten zulässig, wenn die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt oder wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.