Art. 11.1 · Bauzonen
BZO Bülach · S. 33 · Original-PDF
11.1 Mehrlängenzuschlag
1In der Zentrumszone ZB, den Wohnzonen, den Wohn- und Gewerbezonen, der Wohn- und Industriezone, der Gewerbezone sowie in den Industriezonen erhöhen sich die Grundabstände, vorbehältlich Absatz 2, um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch um höchstens 5.00 m:
a)bei Gebäuden mit einer Höhe von 10.50 m bis 13.50 m gegenüber Gebäudeseiten, welche länger sind als 25.00 m,
b)bei Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13.50 m gegenüber Gebäudeseiten, welche länger sind als 20.00 m.
2In der Wohn- und Industriezone, der Gewerbezone und den Industriezonen ist der Mehrlängenzuschlag gemäss Absatz 1 nur für Gebäude gegenüber der Zentrumszone ZB, Wohnzonen, Wohn- und Gewerbezonen sowie Zonen für öffentliche Bauten anzuwenden.
3Bei der Mehrlängenberechnung wird die Länge Besonderer Gebäude nicht angerechnet, sofern ihre Gebäudegrundfläche 40.00 m2 nicht übersteigt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.