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Art. 7 · Neubauten

BZO Buchs · S. 16 · Original-PDF

1. Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:

a)Vollgeschosse max. 2

b)Dachgeschosse max. 2

c)Fassadenhöhe (generelles Mass) max. 7,5 m

d)Fassadenhöhe (giebelseitig unter Beachtung der Dachneigung max. 14,5 m gemäss Art. 9 Ziff. 1 BZO gemessen)

e)Grenzabstand mind. 5,0 m f) Gebäudelänge max. 30,0 m

g)Der Grenzbau ist gestattet. 2. Gebäude sind in der Länge entsprechend der bestehenden Bausubstanz zu gliedern. 3. Im speziell bezeichneten Gebiet ist für die gewerbliche Nutzung ein anrechenbares Untergeschoss zugelassen. 4. Die kantonalen Abstandsvorschriften gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden sind nicht anwendbar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.