Art. 6 · Ortsbildprägende Bauten Kategorie B
BZO Buchs · S. 14 · Original-PDF
1. Die im Kernzonenplan grau eingetragenen Gebäude dürfen nur unter Wahrung der Lage und kubischen Erscheinung, ungeachtet der kommunalen und kantonalen Massvorschriften für Neubauten, umgebaut oder ersetzt werden. 2. Geringfügige Abweichungen von der Stellung, dem bisherigen Gebäudeprofil und der Dachform können unter Wahrung nachbarlicher Interessen gestattet werden. Bei grösseren Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil gelten die Bestimmungen für Neubauten.
8 WEGLEITUNG zu Art. 7 Neubauten haben sich im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG besonders rücksichtsvoll in die Umgebung einzuordnen. Das ortsbaulich verträgliche Nutzungsmass ist bei Neubauten daher über ein Vergleichsprojekt herzuleiten. Die Messweise der Grundmasse ist kantonal geregelt. Im Anhang sind die erläuternden Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen illustriert.
Die Geschosse sind in § 275 und 276 PBG definiert. Dachgeschosse dürfen bei Neubauten eine Kniestockhöhe von max. 1,5 m aufweisen.
Die Abstände von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen sind in der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung (Abstände zu Strassen) und im EGZGB (Abstände zu Nachbargrundstücken) geregelt. Die Neubauvorschriften gelten auch für die grau bezeichneten Gebäude, wenn in grösserem Mass vom bisherigen Gebäudeprofil abgewichen wird. In den Kernzonen Weiler sind gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben keine zusätzlichen Neubauten erlaubt. zu Art. 8 In der Kernzone gelten als zulässige Nutzweise Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen, Läden sowie mässig störendes Gewerbe. Weitere Beispiele siehe Anhang.
9 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.