Art. 8 · Nutzweise
BZO Buchs · S. 16 · Original-PDF
Zulässig sind Wohnungen sowie höchstens mässig störende Betriebe.
10 WEGLEITUNG zu Art. 9 Grosse, geschlossene Dachflächen prägen das Bild der Ortskerne. Diese Charakteristik soll erhalten bleiben. Dachdurchbrüche sind daher nur beschränkt zulässig. Die Belichtung der Dachgeschosse soll hauptsächlich von der Giebelfassade her erfolgen. Dachflächenfenster sind in der Regel linear anzuordnen. Weggelassene Dachvorsprünge stören die Dachlandschaft. Dachrinnen sind so einfach wie möglich zu konstruieren. Als Bedachungsmaterial sind in der Regel Biberschwanz-, Falz- oder Muldenfalz-Ziegel zu verwenden. Andere Bedachungsmaterialien haben sich in Struktur und Farbe anzupassen. Zur Gestaltung und Einordnung von Solaranlagen gelten die Anforderungen von Art. 32a Abs. 2 RPV und § 238 Abs. 4 PBG abschliessend. In der Kernzone sind in der Regel nur in das Dach integrierte Solaranlagen erlaubt. Bei Schleppgauben werden die Fensterhöhe und die Breite wie folgt definiert:
Die zulässige Glaslichtfläche von 0,5 m2 erlaubt z.B. ein VeluxDachflächenfenster von 66 x 118 cm (Aussenmasse):
Beispiel eines auf die Grösse des Solarmoduls abgestimmten Dachflächenfensters:
11 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.