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Art. 5 · Ortsbildprägende Bauten Kategorie A

BZO Buchs · S. 14 · Original-PDF

1. Die im Kernzonenplan braun eingetragenen Gebäude sind in Bezug auf die Stellung und die räumliche Ausprägung für das Erscheinungsbild des Ortskerns wichtig. Diese Bauten dürfen, grundsätzlich ungeachtet von den kommunalen und kantonalen Massvorschriften für Neubauten, unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut oder ersetzt werden. 2. Geringfügige Abweichungen von der Stellung, dem bisherigen Gebäudeprofil und der Dachform können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Ortsbildgestaltung oder der Wohnhygiene liegt, der Raumbedarf von Gewässern (Gewässerraum) oder die Verkehrs- oder andere Sicherheitsgründe es erfordern. Grössere Abweichungen können, gestützt auf Art. 14, bewilligt werden. 3. Ein Ersatzbau muss gestalterisch eine für das Ortsbild zumindest gleichwertige Lösung ergeben und hat sich volumetrisch und gestalterisch harmonisch in das Ortsbild einzugliedern. 4. Wird bei einem Ökonomiegebäude durch eine andere Nutzung vom bisherigen Erscheinungsbild abgewichen, kann dies bewilligt werden, wenn dadurch das Ortsbild verbessert wird. Der neue Baukörper hat aber die Masse des bisherigen Gebäudes einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.