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Art. 4 · Gestaltungsanforderungen

BZO Buchs · S. 12 · Original-PDF

1. An sämtliche Bauvorhaben werden erhöhte gestalterische Anforderungen gestellt. 2. Bauten und Anlagen haben sich in Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung und Materialwahl sowie in der Fassaden-, Farb- und Dachgestaltung in das Ortsbild einzufügen. Dabei ist eine passende Verbindung zwischen ortstypisch historischer und zeitgemässer Architektur zu wählen. 3. Um zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben in das Ortsbild passt, holt die Gemeinde in der Regel ein Gutachten einer ortsbaulich qualifizierten und neutralen Fachperson ein. Sie kann ein Modell mit Einbezug der Nachbargebäude verlangen. 4. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.

6 WEGLEITUNG zu Art. 5 Die für das Ortsbild besonders wichtigen Gebäude sind im Kernzonenplan braun bezeichnet. Für diese Gebäude gilt ein Volumenschutz. Im Rahmen von Ersatzbauten sind geringfügige Abweichungen vom bisherigen Profil zulässig. Grössere Abweichungen können gestützt auf Art. 14 BZO bewilligt werden, wenn dies zu einer besonders guten ortsbaulichen Lösung führt. Der Schutz von Gebäuden und der Umgebung wird nicht in der BZO geregelt. Er erfolgt durch Schutzverfügungen durch den Gemeinderat. Die Schutzabklärung erfolgt auf der Basis der überkommunalen und kommunalen Inventare. Zu beachten sind die Bestimmungen im PBG zum Natur- und Heimatschutz (§§ 203 bis 217 PBG). Zur Beurteilung von Ersatzbauten wird in der Regel ein Fachgutachten eingefordert.

zu Art.6 Für die im Kernzonenplan grau bezeichneten Gebäude gilt eine erweiterte Bestandesgarantie. Sie dürfen ungeachtet von den Neubauvorschriften an bisheriger Lage wiederaufgebaut werden (Ersatzbau). Die Neubauvorschriften kommen erst bei grösseren Abweichungen vom bisherigen Gebäudeprofil zum Tragen.

7 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.