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Art. 53 · Parkfelder

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF

2Die Höhe der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder für Motorfahrzeuge wird in einem Reglement des Einwohnerrats festgelegt.

3Die Gemeinde kann bei Vorhaben, die mehr als 10 Parkfelder erfordern, verlangen, dass die Parkfelder ganz oder teilweise unterirdisch realisiert werden.

4Das Angebot von Parkfeldern für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung motorfahrzeugarmer oder -freier Nutzung kann, mit Ausnahme eines angemessenen Angebots für Besucherinnen und Besucher, bis zum vollständigen Verzicht reduziert werden. Bewilligungsvoraussetzung ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 58.

5Eigentümerinnen und Eigentümer von privaten Parkierungsanlagen mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Parkfeldern für Motorfahrzeuge werden bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zur Bewirtschaftung der Parkierungsanlagen mit lenkungswirksamer Benützungsabgeltung verpflichtet. Der Einwohnerrat erlässt ein Reglement.

6Der Einwohnerrat kann zur Parkierung auf öffentlichem und privatem Grund ein Reglement erlassen.

1In Gebäuden mit vier und mehr Wohnungen sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, E-Bikes, Motorfahrräder, Motorräder, Fahrradanhänger, Kinderwagen usw. vorzusehen. Für die Bedarfsermittlung, Platzierung, Anordnung und technische Ausgestaltung gelten die Normen, auf welche die kantonale Gesetzgebung verweist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.