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Art. 54 · Velos, Kinderwagen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF

2Bauten und Anlagen der Veloinfrastruktur sind so zu gestalten, dass die Velofahrerinnen und Velofahrer sich sicher fühlen und möglichst ohne Hindernisse geführt werden können. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine 20 den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.

1Bei Gebäuden mit vier und mehr Wohnungen sind zweckmässige und auf die zu erwartenden Spiel- und Aufenthaltsbedürfnisse unterschiedlicher Bewohnerstrukturen und Altersstufen abgestimmte Spiel- und Erholungsanlagen von gesamthaft mindestens 15 % der zum Wohnen genutzten, anrechenbaren Geschossfläche (aGF) anzulegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.