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Art. 51 · Orientierung der Wohnungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF

2Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen, ausgenommen Dachwohnungen.

3In Untergeschossen sind Wohn- und Schlafräume, welche die Voraussetzungen von § 52 erfüllen, nur gestattet, wenn sie Teil einer Wohnung sind, welche sich auch über das Erdgeschoss oder Obergeschoss erstreckt. 19

1Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume in Vollgeschossen von Neubauten haben eine lichte Höhe von mind. 2.40 m einzuhalten. In Dachgeschossen ist die Raumhöhe von 2.40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m2 einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.