Art. 49 · Dachbegrünung und Dachaufbauten
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF
2Technisch notwendige Aufbauten dürfen nur dann über die zulässigen Höhen gemäss § 18 hinausragen, wenn sie technisch nicht anderweitig realisiert werden können.
3Technisch notwenige Aufbauten sowie allfällige Sichtschutzmassnahmen sind unabhängig ihrer Höhenkote optisch gut in die Dachlandschaft einzugliedern. Der Gemeinderat kann Sichtschutzmassnahmen verlangen.
1Im ganzen Gemeindegebiet sind Anlagen der Energiegewinnung an Gebäuden besonders sorgfältig anzuordnen. Sie dürfen die zulässigen Höhenmasse gemäss § 18 nicht überschreiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.