Art. 19 · Zentrumszonen ZA und ZM
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF
2Anlagen zur Anlieferung und Parkierung sind wo immer möglich und zumutbar als Gemeinschaftslösung vorzusehen.
3Entlang der Aarauerstrasse sind in der Zentrumszone «Aarauerstrasse» (ZA) im Erdgeschoss bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten auf die Aarauerstrasse orientierte Wohnungen nicht gestattet. Die Hauptfassade und die Nutzung im Erdgeschoss müssen funktional und optisch auf den Strassenraum ausgerichtet sein.
4Der Strassenraum der Aarauerstrasse ist offen und von Fassade zu Fassade zu gestalten. Bauliche und pflanzliche Einfriedungen sind nicht zulässig.
5Der Strassenraum der Mitteldorfstrasse in der Zentrumszone «Mitteldorfstrasse» (ZM) ist offen zu gestalten. Bauliche und pflanzliche Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 0.80 m zulässig. Die Vorplätze sind öffentlich zugänglich zu gestalten.
6Die Fassaden der Hauptbauten dürfen nicht parallel zur Mitteldorfstrasse ausgerichtet werden. Die Wohnzonen dienen vorrangig dem Wohnen. Nicht störende Betriebsnutzungen sind zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.