← BZO Brugg · Inhaltsverzeichnis

Art. 72 · Versickerung und Einleitung in Gewässer

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 32 · Original-PDF

1 Sauberes Wasser wie Sickerwasser, Grundwasser und Fremdwasser darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern ist versickern zu lassen, oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. 2 Das im Siedlungsgebiet von Dächern und versiegelten Flächen anfallende Wasser ist unter Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu lassen, oder in Gewässer einzuleiten. 3 Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren Überbauungen zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen ausreichende Puffervolumina vorzusehen. Diese sind wo möglich als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten. 4 Der Stadtrat regelt die Details in einem Reglement.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.