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Art. 73 · Ökologie
BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 4 · Original-PDF
31 Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 3 VI. Definitionen 31 A. Ausnützung 31 § 73 Ökologie 1 Die Umgebungsgestaltung soll den Artenreichtum fördern, Trittsteine bilden und einen aktiven Beitrag zur ökologischen Aufwertung und Vernetzung leisten.
2Invasive Neophyten dürfen gemäss Freisetzungsverordnung (FrSV) nicht gepflanzt werden. Bestehende invasive Neophyten sind durch heimische und standortgerechte Arten zu ersetzen.
VI. Definitionen A. Ausnützung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.