Art. 15 · Cityzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 12 · Original-PDF
1 Die Cityzonen C1 und C2 sind bestimmt für innenstädtische und publikumsorientierte Nutzungen wie Verkaufsnutzungen, Hotellerie, Gastronomie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnnutzungen. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 2 Für bauliche Massnahmen und das Baubewilligungsverfahren gilt das Reglement der Sondernutzung der Zonen C1 und C2. Das Reglement Sondernutzungsvorschriften wird vom Einwohnerrat erlassen. 3 In den Cityzonen können grössere Umbauten und Neubauten grundsätzlich nur aufgrund eines Gestaltungsplans erstellt werden. Vorbehalten bleiben Unterhalt und Erneuerung sowie geringfügige Erweiterungen. Der Stadtrat entscheidet über Ausnahmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.